Kartellverbot
Das Kartellverbot (§§ 1-3 GWB) verbietet Absprachen zwischen unterschiedlichen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des freien Wettbewerbs bewirken oder bezwecken. Verboten sind beispielsweise Preisabsprachen, bei denen die beteiligten Unternehmen festlegen, zu welchem Preis sie ihre vergleichbaren Produkte verkaufen. Derartige Kartellbildungen sind deswegen so schädlich für den Wettbewerb, weil sie dazu führen, dass Unternehmen nicht mehr miteinander konkurrieren, sondern sich vielmehr darauf einigen, nebeneinander im Markt zu existieren. Sie müssen keine Angst mehr haben, durch einen Konkurrenten, der günstiger oder besser produziert, vom Markt verdrängt zu werden. Geschädigt werden dadurch letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Produkte und Dienstleistungen oft teurer erwerben müssen, als dies bei einem freien Leistungswettbewerb der Fall wäre.
Fusionskontrolle
Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen, auch Fusionen genannt, sind in einer Marktwirtschaft häufig zu beobachten. Die Ziele können dabei vielfältig sein. Mitunter sollen Effizienzen, wie z.B. Synergieeffekte, genutzt werden oder neue Märkte und Kundengruppen erschlossen werden. Entsprechend können Fusionen zu Wachstum und einer Steigerung der unternehmerischen Wettbewerbsfähigkeit führen.
Da Fusionen aber auch die Marktstruktur so stark verschlechtern können, dass dies dem Wettbewerb nachhaltig schadet, untersucht die Fusionskontrolle (§§ 35-43 GWB) die Auswirkungen bestimmter Unternehmenszusammenschlüsse. Das GWB sieht ein Fusionskontrollverfahren vor, wenn die Umsätze der beteiligten Unternehmen oder die Kaufpreise der Zielunternehmen bestimmte Werte überschreiten. Schädlich für den Wettbewerb und damit verboten nach dem GWB sind beispielsweise solche Fusionen, die dazu führen, dass nur noch sehr wenige Anbieter (Oligopol) oder sogar nur noch ein einziger Anbieter (Monopol) in einem Markt existieren.
Ministererlaubnisverfahren im Rahmen der Fusionskontrolle
Untersagt das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle einen Unternehmenszusammenschluss, können die beteiligten Unternehmen einen Antrag auf eine sogenannte Ministerialerlaubnis stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie kann die geplante Fusion bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann dennoch genehmigen. Das selten angewandte Instrument ist für Ausnahmefälle gedacht, in denen die gesamtwirtschaftlichen Vorteile eines Zusammenschlusses die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Mehr über das Ministererlaubnisverfahren in der Fusionskontrolle und seine Voraussetzungen erfahren.
Missbrauchsaufsicht
Unternehmen können in Deutschland das Ziel verfolgen, mit ihren Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb Marktführer zu werden. Ihre sogenannte marktmächtige Stellung dürfen sie aber nicht missbräuchlich ausüben. Geregelt ist dieses Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden bzw. -starken Stellung in der Missbrauchsaufsicht des GWB (§ 18-21 GWB).
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist und somit eine überragende Marktstellung innehat. Ob ein Unternehmen einen Markt beherrscht, wird beispielsweise anhand seines Marktanteils, seiner Finanzstärke oder auch an seinem Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten bestimmt.
Missbräuchlich verhält sich ein marktbeherrschendes Unternehmen beispielsweise dann, wenn es stark überhöhte Preise (z.B. im Vergleich zu ähnlichen Märkten mit wirksamem Wettbewerb) fordert und dadurch Verbraucherinnen und Verbraucher schädigt. Die Missbrauchsaufsicht des GWB berücksichtigt explizit auch die Besonderheiten der Digitalökonomie. So ist klargestellt, dass marktmächtige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anderen Unternehmen Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten gewähren müssen (§ 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a GWB). Seit dem Jahr 2021 kann das Bundeskartellamt großen Digitalunternehmen, deren überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb es festgestellt hat, bestimmte missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen (§ 19a GWB).
Sektoruntersuchungen und Maßnahmen gegen Störungen des Wettbewerbs
Seit 2005 können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden Untersuchungen bestimmter Märkte bzw. eines Sektors vornehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt ist. Derartige Sektoruntersuchungen hat das Bundeskartellamt und haben auch einige Landeskartellbehörden schon mehrfach durchgeführt. Mit der 11. GWB-Novelle, welche Ende 2023 in Kraft getreten ist, wurde dem Bundeskartellamt die Befugnis eingeräumt, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Wettbewerbsstörungen schnell und effektiv abzustellen. Dafür kann das Bundeskartellamt seitdem verhaltensorientierte oder strukturelle Maßnahmen anordnen. Darüber hinaus wurde die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert.
Mehr über die 11. GWB-Novelle und Maßnahmen gegen Wettbewerbsstörungen erfahren.
Fairer Wettbewerb im digitalen Zeitalter
Die Digitalisierung transformiert Gesellschaft und Wirtschaft. Datengetriebene Geschäftsmodelle global tätiger Digital- und Plattformunternehmen, die zu konglomeraten Strukturen führen stellen die Wettbewerbspolitik vor neue Herausforderungen. Sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene wurde das Wettbewerbsrecht daher zahlreichen Anpassungen unterzogen: Zuletzt haben das GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB Novelle) und danach das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) das Wettbewerbsrecht modernisiert und fit für das digitale Zeitalter gemacht. Jeweils mit dem Ziel, fairen Wettbewerb auch auf digitalen Märkten zu sichern und diese Märkte offen zu halten. So wird sichergestellt, dass alle Unternehmen mit innovativen Produkten und Leistungen an den Möglichkeiten dieser rasant wachsenden Märkte teilhaben können und Verbraucherinnen und Verbraucher von neuen Angeboten und guten Preisen profitieren können. Der Einsatz disruptiver Technologien, wie Künstlicher Intelligenz, verstärkt zusätzlich die Dynamiken von digitalen Märkten. Um auch hier den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas sicherzustellen, hatte das BMWE eine Expertenkommission „Wettbewerb und Künstliche Intelligenz“ eingerichtet. Insgesamt 20 konkrete und praxisnahe Handlungsempfehlungen hat die Expertenkommission erarbeitet.
Mehr über fairen Wettbewerb im digitalen Zeitalter erfahren.
Mehr über die Expertenkommission "Wettbewerb und Künstliche Intelligenz"
Europäisches Wettbewerbsrecht
Um die Vorteile der europäischen Integration vollumfänglich nutzen zu können, brauchen wir einen funktionierenden Binnenmarkt. Ein Kernelement des Binnenmarkts ist ein modernes Wettbewerbsrecht und dessen effektive Durchsetzung. Zahlreiche Wettbewerbsbeschränkungen oder Unternehmenszusammenschlüsse haben unionsweite Auswirkungen. Deshalb unterstützt Deutschland die Arbeiten der Europäischen Kommission in den verschiedenen Gremien und Foren auf EU-Ebene. In Kooperation mit verschiedenen gleichgesinnten EU-Mitgliedstaaten trägt Deutschland durch Initiativen und Vorschläge aktiv dazu bei, den europäischen Wettbewerbsrahmen weiterzuentwickeln. Zudem stimmt sich die Europäischen Kommission bei der Rechtsdurchsetzung eng mit den nationalen Wettbewerbsbehörden ab.
Mehr zum europäischen Wettbewerbsrecht erfahren.
Durchsetzung des Kartellrechts
Verschiedene nationale und europäische Institutionen sind mit der Anwendung und Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sowie der Befassung mit wettbewerbspolitischen Fragen betraut. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission und den Zivilgerichten und europäischen Gerichten zu.
Die Monopolkommission als unabhängiges Beratungsorgan der Bundesregierung analysiert die Wettbewerbsverhältnisse, die Machtkonzentration in der Wirtschaft sowie die Tätigkeit der Kartellbehörden und unterbreitet Vorschläge zur Stärkung des Wettbewerbs.