FAQ – Häufig gestellte Fragen

Stand: 12.03.2021

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Förderprogramm BMWK-Innovationsgutscheine (go-inno).

1. Welche Unternehmen können einen BMWK-Innovationsgutschein nutzen?

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die mit Hilfe externer Beratung ein innovatives Produkt oder ein innovatives technisches Verfahren in ihrem Unternehmen einführen wollen, können den Innovationsgutschein des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nutzen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem KMU und dem vom BMWK autorisierten Beratungsunternehmen muss das KMU

a) weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und

b) im Jahr vor der Nutzung des Gutscheines einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsummer von höchstens 20 Mio. € haben.

Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Für die Berechnung der Unternehmensgröße gilt die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 24.02.2016. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der beschäftigten Vollzeitmitarbeiter (Vollzeitäquivalente - VZÄ). Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende sind nicht zu berücksichtigen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Weshalb ist eine Erklärung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erforderlich?

Das Programm „BMWK-Innovationsgutscheine“ stellt eine Förderung im Sinne der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABL. L 187 vom 26. Juni 2014) dar. Im Rahmen der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ sind keine Beihilfen an “Unternehmen in Schwierigkeiten“ möglich. Ein KMU wird entsprechend dieser Verordnung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ betrachtet, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder

b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder

c) unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, sind erfüllt.

Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen von Buchstabe c) erfüllt.

Ist ein beratenes Unternehmen, das im Zuge der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, beihilfefähig?

Ein Unternehmen, das in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, kann gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Art. 1 Abs. 4 lit. c eine Beihilfe erhalten. Das Unternehmen muss hierzu den Nachweis z.B. in Form von Jahresabschlüssen erbringen.

2. Welche Beratungsleistung können mit dem BMWK-Innovationsgutschein gefördert werden?

go-inno fördert externe Beratungen zur Vorbereitung und Durchführung von technisch-technologischen Produkt- und Verfahrensinnovationen. Einige Beispiele für förderfähige Inhalte können Sie in der Orientierungshilfe nachlesen.

3. Welchen Wert hat der BMWK-Innovationsgutschein?

Mit diesem Gutschein können kleine Unternehmen bis zu 50 Prozent der Ausgaben der Beratungsleistungen in der jeweiligen Leistungsstufe (Potenzialanalyse, Realisierungskonzept) decken. Der Wert des Gutscheins richtet sich somit nach dem Umfang der zwischen dem Unternehmen und dem autorisierten Beratungsunternehmen vertraglich vereinbarten bzw. realisierten Beratungsleistung. Die maximal mögliche Anzahl der Beratertrage pro Leistungsstufe ist in der Richtlinie geregelt. Nähere Angaben hierzu finden Sie ebenfalls auf der Rückseite des BMWK-Innovationsgutscheins und auf dem go-inno-Flyer.

4. Wie setze ich diesen Gutschein als Zahlungsmittel ein?

BMWK-Innovationsgutscheine erhalten Sie bei einem autorisierten Beratungsunternehmen. Sie reichen den rechtsverbindlich unterschriebenen Gutschein innerhalb von zwei Monaten bei einem autorisierten Beratungsunternehmen ein und schließen mit ihm einen Beratungsvertrag über eine vereinbarte Leistung ab. Nach vertragsgemäß erbrachter Leistung bestätigt das Beratungsunternehmen den Wert des Gutscheins und akzeptiert ihn als anteiliges Zahlungsmittel. Der restliche Betrag ist als Eigenanteil zuzüglich der USt. auf die gesamte erbrachte Leistung vom beratenen Unternehmen an das Beratungsunternehmen zu zahlen.

5. Darf ein Unternehmen beliebig viele BMWK-Innovationsgutscheine in Anspruch nehmen und die BMWK-Innovationsgutscheine mit anderen Innovationsgutscheinen (z. B. von Bundesländern) kombinieren?

In einem Kalenderjahr kann ein Unternehmen maximal 5 Beratungsgutscheine mit einem maximalen Gesamtwert von 20.000 Euro in Anspruch nehmen.

Aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Fördermöglichkeiten ist die Frage, ob BMWK-Innovationsgutscheine mit anderen Fördermöglichkeiten kombinierbar sind, nicht pauschal zu beantworten. In vielen Fällen können sich diese Maßnahmen ergänzen und erfolgen in zeitlicher Abfolge nacheinander. Gutscheine sind kombinierbar, wenn sie unterschiedliche Inhalte haben. Aber es können nicht zwei 50%-Gutscheine zu einer 100%-Förderung kombiniert werden. Durch das autorisierte Beratungsunternehmen ist in jedem Fall eine Doppelförderung (gleichzeitige Inanspruchnahme verschiedener Zuschüsse für einen Sachverhalt = Subventionsbetrug) auszuschließen.

6. Wenn ein Beratungsunternehmen Leistungen sachverständiger Dritter in Anspruch nimmt, können dann die max. Beratertage überschritten werden und weitere Beratertage bewilligt werden?

Der Umfang der maximal förderfähigen Beratertage kann bei Einbeziehung sachverständiger Dritter erhöht werden. Gemäß Richtlinie kann der Umfang in der Potenzialanalyse um bis zu 2 auf max. 10 Beratertage und im Realisierungskonzept um bis zu 5 auf max. 25 Beratertage erhöht werden. Der Anteil der Leistung von sachverständigen Dritten an den Beratertagen darf max. 30 Prozent betragen Alle Leistungen, die projektbedingt über das Limit der förderfähigen Tagewerke je Leistungsstufen hinaus gehen, können in einem gesonderten Vertrag ohne Förderung realisiert werden.

7. Können mehrere Kreuzchen auf dem BMWK-Innovationsgutschein gesetzt werden, wenn der geplante Wert des Zuschusses unter dem Limit (20.000 Euro) bleibt?

Ein BMWK-Innovationsgutschein ist immer an einen konkreten Beratungsvertrag gebunden. Daher darf auf jedem Gutschein nur eine Leistungsstufe angekreuzt werden.

8. Dürfen zu demselben thematischen Vorhaben mehrere Gutscheine ausgestellt werden (nacheinander)?

Ja, wenn es sich jeweils um ein abgeschlossenes Projekt handelt. So kann z. B. für die Prüfung einer Projektidee (Potenzialanalyse) ein Gutschein ausgestellt und abgerechnet werden. Anschließend kann bei positivem Ergebnis mit dem Realisierungskonzept begonnen werden.

9. Muss die Beratung immer mit der Potenzialanalyse beginnen?

Grundsätzlich hat eine Potenzialanalyse einem Realisierungskonzept vorauszugehen. In den Fällen, in denen dem Beratungsunternehmen das beratene Unternehmen und das Innovationsprojekt bekannt sind oder im Zuge der Durchführung einer Potenzialanalyse kein nennenswerter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, kann auf die Durchführung einer Potenzialanalyse verzichtet werden. Der Verzicht muss im Verwendungsnachweis dargelegt und begründet werden.

10. Kann die Beratung auch abgebrochen werden?

Ja.

11. Wie kann ich mich als Beratungsunternehmen vom BMWK autorisieren lassen?

Interessierte Beratungsunternehmen können einen Autorisierungsantrag rechtsverbindlich bei der Bewilligungsbehörde stellen.
Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular ist über den Downloadbereich zugänglich. Die aktuell autorisierten Beratungsunternehmen finden Sie über die Beratersuche.

12. Darf ein Berater aus Bayern ein Unternehmen aus NRW beraten?

Regionaler Bezug beinhaltet zwei Aspekte: Das Beratungsunternehmen hat in seinem näheren wirtschaftlichen Umfeld eine Reputation, die positiv nach außen wirkt. Außerdem ist die Entfernung zum beratenen Unternehmen ein Kostenfaktor, der zu minimieren ist. Dennoch kann ein autorisiertes Beratungsunternehmen bundesweit agieren, sofern keine anderslautende Auflage im Autorisierungsbescheid erteilt wurde.

13. Müssen in einem Beratungsunternehmen alle Berater geschult werden?

Im Zuge der Autorisierung verpflichten sich die Beratungsunternehmen zur Teilnahme an Programmaktivitäten, um die Qualitätssicherung im Programm umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an vom BMWK veranlassten Trainingsmaßnahmen. Ziel der periodisch erfolgenden Trainings ist neben vertiefter Kenntnis der aktuellen Programmanforderungen und -abläufe auch der praxisorientierte Erfahrungsaustausch zwischen Beratern. Es sollten daher mehrere Berater eines BU an diesen Trainings teilnehmen, um auch bei Weggang, Krankheit etc. eines Beraters zu sichern, dass weitere Wissensträger im Beratungsunternehmen mit den praktischen Anforderungen vertraut sind.

14. Wie lang muss die Vorhabensbeschreibung sein?

Kurz und inhaltlich aussagefähig, damit die Förderfähigkeit des Vorhabens bewertet werden kann. Der Entwicklungsansatz für das innovative Produkt oder technische Vorhaben muss konkret definiert sein. Ein vertretbares technisches und wirtschaftliches Risiko für das Innovationsvorhaben muss dargestellt sein, und die inhaltlichen Beratungsschwerpunkte müssen benannt werden.

15. In welchem Zeitraum wird die Förderfähigkeit eines Vorhabens bestätigt oder abgelehnt?

Die Prüfung der Vorhabensbeschreibung im Rahmen einer Vorabprüfung ist gemäß Richtlinie Nr. 7.3 eine Option. Die Bestätigung (oder Ablehnung) der inhaltlichen Förderfähigkeit eines Beratungsvorhabens erfolgt bei einer Vorabprüfung innerhalb von zwei Wochen durch die Bewilligungsbehörde. Eine endgültige Prüfung erfolgt nach Abschluss und Abrechnung des Projektes (Vorbehalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung).

16. Gibt es eine Frist vom Vertragsabschluss bis hin zur Umsetzung?

Die Laufzeit des Vertrages sollte dem Umfang der Leistungsstufe angemessen sein. Die Potenzialanalyse soll eine Dauer von drei Monaten und das Realisierungskonzept eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

17. Wird Existenzgründung beraten?

Nein, zu Förderprogrammen siehe unter www.existenzgruender.de.

18. Welcher administrative Aufwand ergibt sich für das beratene Unternehmen bei Nutzung eines BMWK-Innovationsgutscheines?

Der mit allen öffentlichen Förderungen verbundene administrative Aufwand wird in diesem Programm von den vom BMWK autorisierten Beratungsunternehmen geleistet. Für das beratene Unternehmen fallen keine administrativen Arbeiten an. Für das Unternehmen, das einen BMWK-Innovationsgutschein einlösen möchte, ergeben sich bei Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem autorisierten Beratungsunternehmen folgende Pflichten:

  • Rechtsverbindliche Unterzeichnung des BMWK-Innovationsgutscheins
  • Rechtsverbindliche Unterzeichnung des Beratungsvertrags
  • Mitwirkung an der Projektrealisierung gemäß Beratungsvertrag
  • Bestätigung der Leistungserbringung nach Abschluss der Beratung
  • Erbringung der Eigenbeteiligung

19. Warum gibt es verbindliche Formulare für die Abrechnung eines Projekts?

Die von den Beratungsunternehmen auszufüllenden Formulare dienen der Dokumentation des geförderten Beratungsprojektes und zur Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel des BMWK. Die Dokumentation für den Auftraggeber richtet sich nach deren Bedürfnissen und kann hiervon abweichen.

20. Welche Dokumente werden zur Abrechnung eines BMWK-Innovationsgutscheins benötigt?

Das Verfahren ist in der Richtlinie gemäß Nr. 7.4 vom 20. November 2020 festgelegt.
Die Abrechnung erfolgt durch das Beratungsunternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde. Über easy-Online sind die rechtsverbindlich unterschriebenen, eingescannten Dokumente hochzuladen und einzureichen:

  • BMWK-Innovationsgutschein
  • Beratungsvertrag einschließlich Vorhabensbeschreibung
  • Verwendungsnachweis inkl. Sachbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens und Bankbeleg für den Erhalt des Eigenanteils vom beratenen Unternehmen
  • gegebenenfalls Angebot, Rechnung und Bankbeleg für die Bezahlung des sachverständigen Dritten
  • gegebenenfalls weitere Dokumente

Für die Dokumentation sind die verbindlichen Formulare der Bewilligungsbehörde zu verwenden. Nach Abschluss der Innovationsberatung und nach Einreichung der vollständigen Unterlagen über easy-Online wird per Post oder Fax der rechtsverbindlich unterschriebene Einreichungsbeleg an die Bewilligungsbehörde gesandt. Dort erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei positivem Prüfergebnis erfolgt kurzfristig die Auszahlung des Zuschusses an das Beratungsunternehmen.

21. Was passiert, wenn das beratene Unternehmen nach Abschluss der Beratung nicht zahlt?

Bei den BMWK-Innovationsgutscheinen handelt es sich haushaltsrechtlich um eine anteilige Zuschussfinanzierung aus öffentlichen Mitteln zu Beratungsleistungen. Diese Steuermittel dürfen als Regel nur ausgegeben werden, wenn die Gesamtfinanzierung der Beratungsleistung belegt ist, d. h. hier, wenn die vollständige Zahlung des Eigenanteils des beratenen Unternehmens nachgewiesen wird. Im Einzelfall und nach Prüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit dem BMWK einer Auszahlung des Zuschusses an das Beratungsunternehmen zustimmen, auch wenn der Eigenanteil nicht bzw. nicht vollständig durch das KMU geleistet wurde. Das Beratungsunternehmen muss vorher alles Mögliche unternommen haben, um den offenen Betrag zu erhalten. Dazu zählen z. B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung, eine Klärung gemäß BGB durch das autorisierte Beratungsunternehmen, ggf. Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Bei Insolvenz des beratenen Unternehmens ist die Aufnahme in die Forderungsliste beim Insolvenzverwalter zu beantragen. Die Anerkennung der Forderung muss vom Insolvenzverwalter bestätigt werden. Das autorisierte Beratungsunternehmen hat die erforderlichen Nachweise für die eingeleiteten Maßnahmen zu erbringen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde.

22. Was ist, wenn das KMU noch nicht die Rechnung beglichen hat oder eine Ratenzahlung vereinbart wurde und das Beratungsunternehmen die Unterlagen fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einreichen möchte?

Wenn die Einreichung des vollständigen Verwendungsnachweises nicht eingehalten werden kann, so verzögert sich die Auszahlung des Zuschusses durch die Bewilligungsbehörde entsprechend. Die Auszahlung des BMWK-Innovationsgutscheins ist an den vollständigen und positiv geprüften Verwendungsnachweis gebunden. Bevor der Zuschuss ausgezahlt wird, muss der Eigenanteil des Unternehmens vollständig beglichen sein. Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (s.a. ANBest-P, Nr. 6.1). Fristwahrend können hilfsweise bis auf den Zahlungsbeleg über den Eigenanteil des beratenen Unternehmens alle anderen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Im Verwendungsnachweis ist in diesem Fall die Zahlung der Eigenbeteiligung durch das beratende Unternehmen nicht zu bestätigen.

23. Von wem bekomme ich Programmflyer?

Informationsmaterial zum Programm go-inno können Sie hier in elektronischer Form herunterladen.

24. Müssen weitere Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen und dem KMU bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden?

Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. Weitere, auch über das Beratungsprojekt hinausgehende, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen und dem zu beratenden Unternehmen, sind gemäß der geltenden Richtlinie, der Bewilligungsbehörde durch das Beratungsunternehmen unaufgefordert anzuzeigen. Dies gilt auch für Geschäftsbeziehungen, die in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Beratung entstehen.

Beim Vorliegen von Verwandtschaftsverhältnissen zwischen Beratungsunternehmen und begünstigtem KMU ist die Gewährung einer go-inno-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht glaubwürdig triftige Gründe zur Widerlegung der Vermutung einer gemeinsamen Gewinnerzielungsabsicht geltend gemacht werden. Solche triftigen Gründe können beispielsweise vorliegen, wenn Ehepartner versichern, bereits seit langer Zeit getrennt zu sein.

25. Wie lange kann ein Beratungsunternehmen für go-inno autorisiert werden?

Die Autorisierung gilt jeweils 24 Monate und kann auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde für jeweils weitere 24 Monate verlängert werden (Re-Autorisierung).

26. Kann der BMWK-Innovationsgutschein zu Marketingzwecken verwendet werden?

Hierfür wird gerne ein "Muster-Innovationsgutschein" zur Verfügung gestellt.

27. Ich habe Probleme mit easy-Online. An wen kann ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den technischen Support:

Hotline: 030 97003-200
go-inno@euronorm.de

28. Wo erhalte ich weitere Informationen?

Bitte wenden Sie sich an ein vom BMWK autorisiertes Beratungsunternehmen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch vom zuständigen Projektträger für das Programm go-inno:
EURONORM GmbH
Stralauer Platz 34
10243 Berlin
Hotline: 030 97003-200
go-inno@euronorm.de

Für allgemeine Hinweise zur Forschungs- und Innovationsförderung wenden Sie sich bitte an die kostenlose Hotline der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes unter Telefon 0800 262-3009.