Durchführung des Vorhabens
Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
Ab dem ersten Tag der im Zuwendungsbescheid bewilligten Laufzeit können Aufträge an externe Dienstleister vergeben und mit den Leistungen gemäß der Module begonnen werden.
Vor Antragstellung durchgeführte Recherchen / Kosten-Nutzen-Analysen:
Vor Antragstellung durch externe Dienstleister (bspw. im Rahmen eines anderen Förderprogramms) durchgeführte Stand der Technik-Recherchen und/oder Kosten-Nutzen-Analysen gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn, wenn sie
- im Antrag angegeben und nachgewiesen werden und
- nicht älter als 6 Monate sind und
- sich auf die zu fördernde Erfindung beziehen und
- vor der Antragstellung durchgeführt worden und abgeschlossen sind.
Wie lange kann das Vorhaben gefördert werden?
- Das Vorhaben hat eine Laufzeit von 24 Monaten, die bei Antragstellung über das elektronische Formular-System „easy-Online“ automatisch berechnet wird und der maximalen Laufzeit entspricht.
- Diese maximale Laufzeit muss nicht voll ausgeschöpft werden. Das Vorhaben kann auf Wunsch jederzeit früher beendet und abgerechnet werden. Sobald die Abrechnungsunterlagen beim Projektträger Jülich eingegangen sind, ist jedoch keine Weiterführung des Vorhabens mehr möglich.
- Zwischenabrechnungen sind nicht möglich.
Was muss in der Vorhabenbeschreibung dargestellt werden?
Das Produkt bzw. Verfahren, welches Gegenstand der geförderten Schutzrechtsanmeldung sein wird, soll in wenigen Sätzen beschrieben werden. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darstellung des mit der Erfindung zu lösenden Problems, eine Beschreibung des Lösungsansatzes, sowie eine grobe Abgrenzung zum Stand der Technik. Eine bloße Umschreibung des Einsatzgebietes oder der Vorteile genügt nicht.
Wie hoch ist die Förderung?
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Leistungen der Module 1 und 2, die innerhalb der Laufzeit durchgeführt werden.
- Während der Laufzeit des Vorhabens müssen alle Rechnungen
- Nach Beendigung des Vorhabens und nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgezahlt.
- Der maximale Zuschuss beträgt 16.000 Euro.
- Aus haushaltstechnischen Gründen wird zunächst eine Summe von 6.000 Euro zugesichert. Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten alle Zuwendungsempfänger eine unverbindliche Inaussichtstellung über die restlichen 10.000 Euro. Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen und sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (wovon im Regelfall auszugehen ist), erfolgt im Bedarfsfall eine automatische Aufstockung der Fördersumme auf bis zu 16.000 Euro. Ein zusätzlicher Antrag auf Aufstockung ist nicht nötig.
Was wird im Rahmen des Vorhabens gefördert?
Die zuschussfähigen Leistungen sind in den Modulen 1 und 2 zusammengefasst.
Die durchzuführenden Arbeiten müssen von einem qualifizierten Dienstleister bzw. Patentanwalt (Patent-/Gebrauchsmusteranmeldung) erbracht werden.
Modul 1
Gegenstand der Förderung in Modul 1 ist eine Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung inklusive der dafür erforderlichen Beratungsleistungen sowie eine Stand-der-Technik-Recherche.
Förderfähige Leistungen:
- Beratung zur Schutzrechtsanmeldung
- Stand-der-Technik-Recherche (inkl. Prüfung auf Neuheit)
- Patentanwaltsleistungen für Anmeldungen und Nachanmeldungen von Patent- bzw. Gebrauchsmuster
- Amtsgebühren für Anmeldungen und Nachanmeldungen von Patent bzw. Gebrauchsmuster
- Beratung zur internationalen Schutzrechtsanmeldung (z.B. Anmeldestrategie)
Bei einer internationalen Patentanmeldung soll eine Beratung zu den entsprechenden Auslandsschutzrechten und deren Anmeldeerfordernissen erfolgen.
Modul 2
Gegenstand der Förderung in Modul 2 sind eine auf die Erfindung bezogene Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Verwertung und erste Aktivitäten zur Verwertung gemäß Ziffer 2.1.4
Förderfähige Leistungen:
- Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse
- Marken- und Designanmeldungen
- aktive Messeteilnahmen (Gebühren für Messestand)
- Prototypen-Bau (ohne Eigenleistung)
- Ausgaben für rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Verwertung (Ausarbeitung von Lizenzverträgen, Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, Geheimhaltungs- oder Verwertungsvereinbarungen, usw.)
- Zusätzliche Recherchen inklusive Beratung und Bewertung in Zusammenhang mit der Verwertung (Freedom-to-Operate-Recherche, Kollisionsrecherche, Marktrecherche, usw.)
- Patentrechtsschutzversicherung
- Erarbeitung eines Marketingkonzepts für die Verwertung der Erfindung
Was ist bei der Auswahl eines externen qualifizierten Dienstleisters zu beachten?
- Die im Rahmen der Leistungspakete geförderten Dienstleistungen sind kostenpflichtig durch einen qualifizierten externen Dienstleister bzw. Patentanwalt (Patent-/Gebrauchsmusteranmeldung) durchzuführen.
- Eine Durchführung der Dienstleistungen durch den Zuwendungsempfänger selbst ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Durchführung der Dienstleistungen durch ein mit dem Zuwendungsempfänger verbundenes Unternehmen und Partnerunternehmen sowie deren Inhaber, Gesellschafter und Mitarbeiter.
- In der Wahl des qualifizierten externen Dienstleisters ist der Zuwendungsempfänger frei. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der beauftragten Dienstleister.
- Der qualifizierte externe Dienstleister kann bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Anlayse unterstützt werden: Zuarbeiten des Zuwendungsempfängers für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse sind zulässig. Der Dienstleister kann diese Zuarbeit für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse nutzen, eine kostenpflichtige/kostenlose Überprüfung der Zuarbeit ist jedoch nicht ausrei-chend. Der Dienstleister hat zwingend selbst eine kostenpflichtige Analyse/einen kostenpflichtigen Bericht zu erstellen, der auf den Zuarbeiten des Zuwendungsempfängers beruhen kann.
- Sämtliche förderfähigen Leistungen sind kostenpflichtig durch externe Dienstleister zu erbringen. Kostenlos durchgeführte Leistungen können nicht anerkannt werden.
Ist es möglich, eine Priorität, welche vor Laufzeitbeginn durch Dritte angemeldet wurde, in Anspruch zu nehmen?
Eine Prioritätsanmeldung, die durch Dritte vor Laufzeitbeginn erfolgt ist, kann für die Schutzrechtsanmeldung im Rahmen von WIPANO Patentierung – Unternehmen nicht in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Schutzrechtsanmeldung wurde das Vorhaben bereits vor Bewilligung begonnen und es liegt ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Aus diesem Grund ist bei der Inanspruchnahme einer Prioritätsanmeldung, welche vor Laufzeit erfolgt ist, eine Förderung des gesamten Vorhabens nicht mehr möglich.
Wer ist Ansprechpartner für Fragen, die im Rahmen der Antragstellung bzw. des Bewilligungsverfahrens auftreten?
Für Fragen steht der Projektträger Jülich per E-Mail unter wipano-ptj@fz-juelich.de oder telefonisch unter 030/20199 535 zur Verfügung.
Was ist bei einer Änderung der Angaben laut Zuwendungsbescheid zu beachten?
Gemäß § 5.3 ANBest-P besteht bei Änderungen von für die Bewilligung maßgeblich relevanten Angaben der Antragsunterlagen eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers.
- Beispiele hierfür sind Änderungen der Unternehmensrechtsform, des Firmennamens, der Adresse oder Kontaktdaten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen und ähnlichen Fällen ist eine umgehende schriftliche Mitteilung an den Projektträger Jülich erforderlich.
Teilen Sie eine Änderung nicht unverzüglich mit, ist die Förderung des Vorhabens unter Umständen nicht mehr möglich und ggfs. ein Widerruf der Bewilligung unabdingbar.
Ist es möglich, die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ohne Patentanwalt auszuarbeiten?
Im Rahmen der Fördermaßnahme muss die Patentschrift bzw. Gebrauchsmusteranmeldung zwingend von einem Patentanwalt ausgearbeitet werden.
Die Marken- bzw. Designanmeldung durch einen externen qualifizierten Dienstleister ist zulässig.
Was ist bei der Schutzrechtanmeldung zu beachten?
Es darf keine Priorität eines Schutzrechtes, welches vor dem Bewilligungszeitraum durch einen Dritten angemeldet wurde, in Anspruch genommen werden.
Für eine Förderung ist es notwendig, dass die Schutzrechtsanmeldung ausschließlich auf den im Zuwendungsbescheid benannten Zuwendungsempfänger erfolgt. Ist z. B. eine GmbH Zuwendungsempfänger, muss das Schutzrecht auf die GmbH angemeldet werden und nicht auf den Geschäftsführer o.ä.
Bei einer GbR müssen sämtliche Gesellschafter der GbR Schutzrechtsanmelder sein.
Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Zuwendungsempfänger alleiniger Schutzrechtsinhaber sein. Dies bedeutet, dass das Schutzrecht zu 100% auf den Zuwendungsempfänger lauten muss (gem. Nachweis der Schutzrechtsanmeldung). Eine anteilige Förderung verteilt auf mehrere Schutzrechtsinhaber ist somit nicht möglich.
Mehrere Anmelder bzw. Anmeldegemeinschaften sind nicht zulässig.
Wurde aufgrund eines negativen Rechercheergebnisses von der Schutzrechtsanmeldung abgesehen, ist eine entsprechende Bestätigung des externen Dienstleisters, der die Stand-der-Technik-Recherche durchgeführt hat, vorzulegen.
Was ist zu tun, wenn das Vorhaben nicht weiterverfolgt wurde, keine Ausgaben abgerechnet werden sollen und keine Zuwendung angefordert wird?
Dem Projektträger Jülich ist durch den Zuwendungsempfänger schriftlich per Post unter Angabe der Gründe und des Förderkennzeichens mitzuteilen, dass das Vorhaben im Einvernehmen widerrufen werden soll.