FAQ – Häufig gestellte Fragen

Den autorisierten Beratungsunternehmen stehen im verpflichtenden Beratertraining tiefergehende Erläuterungen zur Verfügung. Stand: 20.09.2023

1.   Allgemeine Fragen

Verlieren bisherige Formulare Ihre Gültigkeit?

Ja. Mit dem Jahr 2022 haben nur noch Formulare ab einem Versionsstand 2.04 Januar 2022 Gültigkeit. Ältere Versionen werden zurückgewiesen bzw. nicht anerkannt. Halten Sie sich auch im Dokumentenbereich auf dem Laufenden, um immer aktuelle Formulare zu benutzen.

Wie sende ich Unterlagen an den Projektträger?

Ein Postversand an die EURONORM GmbH ist in der Regel bei go-digital nicht notwendig. Durch den zwingenden Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur in easy Online entfällt künftig der postalische Versand der ersten Seite des unterschrieben AZA an die EURONORM GmbH. Handschriftliche Änderungen im AZA werden nicht anerkannt. Komplette Unterlagen des AZA werden bei uns vernichtet (außer Unterschriftenseite 1). Unterlagen, welche über das Portal easy-Online hochgeladen wurden, bitte nicht noch einmal über EN-Connect hochladen. Angeforderte Unterlagen und Dokumente senden Sie allerdings bitte über das Portal enconnect.euronorm.de direkt an den Projektträger (Empfänger ist das „go-digital-Team“).

Welche Unterlagen müssen zur Prüfung vorliegen?

Beratungsvertrag mit Vorhabenbeschreibung, De-minimis-Erklärung, KMU-Erklärung, Selbsteinschätzung des Digitalisierungsgrades vor Projektdurchführung, Handelsregisterauszug vom begünstigten Unternehmen, ggf. Drittleisterformular mit Angebot, AZA (Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung – wird mit easy-Online in PDF-Form automatisch ausgelöst).

Was fördert das Programm go-digital?

Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „IT-Sicherheit“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks.

Welche Unternehmen können im Förderprogramm go-digital beraten werden?

Im Förderprogramm go-digital können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial beraten werden, die

  • weniger als 100 Mitarbeiter (auf Vollzeitäquivalente bezogen),
  • im Jahr vor dem Vertragsabschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro haben und
  • eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.

Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und darf zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten.

Die Regelung zu den „Partnerschaften“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ lautet für go-digital laut Richtlinie: Eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25 %); (gemäß der Definition nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. EU Nr. L 187 vom 26.6.2014).

Welche Unternehmen können nicht gefördert werden?

Nicht antragsberechtigt / förderfähig sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

  • Unternehmen der Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung sowie Weiterbildung u. ä.
  • Freie Berufe nach § 18 EStG
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Die im Zuge der Corona-Pandemie von der EU-Kommission erlassenen Sonderregelungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten kommen im Rahmen der Förderrichtlinie go-digital analog zu Anwendung. Unternehmen, die per Bilanz 31.12.2019 noch keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber durch die Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, können förderfähig sein, wenn nicht die Gefahr der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Zahlungen bestehen oder gar ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Erbringung des Eigenanteils müssen weiterhin nachvollziehbar sein.

  • Unternehmen, welche einen Antrag auf Autorisierung gestellt haben bzw. bereits autorisiert sind.
  • Verbundene/ Tochterunternehmen
  • Franchise-Unternehmen

Inwieweit können Startups im Rahmen von go-digital beraten werden?

Start-Ups können dann im Rahmen von go-digital beraten werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.

Wie finde ich als interessiertes Unternehmen ein autorisiertes Beratungsunternehmen?

Auf der Homepage www.bmwk-go-digital.de werden alle autorisierten Beratungsunternehmen mit den entsprechenden Kontaktdaten und den autorisierten Beratungsmodulen veröffentlicht.

Die Autorisierung und Veröffentlichung neuer Beratungsunternehmen erfolgt kontinuierlich.

Welche elektronischen Signaturen sind als qualifizierte elektronische Signaturen für die Antragseinreichung nutzbar?

Die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für Antragsteller – nicht für begünstigte Unternehmen – im Förderprogramm go-digital verpflichtend. Eine erste Orientierung über bundesweit anerkannte qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) ist dem EU Trust Services Dashboard zu entnehmen. Hierbei sind grundsätzlich jene Anbieter, welche mit dem Label „QCert for ESig“ versehen sind, nutzbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht alle der angebotenen Dienstleister branchenoffen sind.Verschiedene andere Dienstleister bieten sogenannte Fern- oder Online-Signaturen an, welche u.U. nicht problemlos in easy-Online überführt werden. Dann ist anschließend die PDF Version des AZA mit qeS dem Projektträger per EN-Connect zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von Signaturkarten ist zu empfehlen.
Beispiele für geeignete Signaturen wären die D-Trust-Signatur der Bundesdruckerei und die TeleSec-Signatur der Telekom.

Probleme beim Einbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS)

Der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur als sogenannte Fernsignatur führt oftmals zu einer Fehlersituation. Dies kann durch folgende Maßnahmen umgangen werden:

Bei dynamischen Formularen der EURONORM GmbH:

  • Auf dem PC: „Drucken“ mit Microsoft Print to PDF und in das neue PDF die qeS einbringen
  • Auf dem MAC: ausgefülltes Formular ausdrucken, einscannen und in das neue PDF die qeS einbringen

In easy-Online:

  • PDF Version des AZA auf Ihrem System speichern,
  • dann dort die Signatur einbringen,
  • mit qeS versehenden AZA über das Portal EN-Connect im direkten Anschluss an den abgeschlossenen easy-Online Einreichungsprozess hochladen.

2.   Fragen zur Projektförderung

Wie läuft eine Projektförderung im Förderprogramm ab?

Ein autorisiertes Beratungsunternehmen und ein interessiertes Unternehmen stimmen ein mögliches Förderprojekt ab. Sind sich beide Partner einig, dass eine Projektförderung beantragt werden soll, einigen sie sich in einem (als Formular bereitgestelltem) Beratungsvertrag über die Inhalte der Beratungs- und Umsetzungsleistungen (Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung, die Eigenbeteiligung. Der Vertrag erfolgt unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird und gilt somit nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn.

Das Beratungsunternehmen stellt für das zu beratende Unternehmen den Förderantrag im Förderprogramm go-digital. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann mit der Beratungs- und Umsetzungsleistung zum im Zuwendungsbescheid bestätigten Startdatum begonnen werden. Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung, einen Verwendungsnachweis sowie eine Einschätzung zum Stand des Digitalisierungsgrades beim begünstigten Unternehmen. Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten KMU eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung beinhaltet zwingend 2 Phasen, welche durch das autorisierte Beratungsunternehmen durchzuführen sind:

In der ersten Phase werden alle relevanten Themen zum Beratungsvertrag, der De-minimis-Erklärung, der Selbsteinschätzung zum Stand des Digitalisierungsgrades sowie der KMU Erklärung mit dem begünstigten Unternehmen besprochen, die entsprechenden Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Die Formulare sind immer aktuell je Förderfall im Downloadbereich herunterzuladen.

Die zweite Phase erfolgt über das Portal easy-Online und erzeugt den „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung (AZA).

  • Dort füllen Sie die Felder mit Ihren Angaben und bestätigen jede Seite am Ende mit dem Klick auf „aktualisieren“
  • Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, eine XML-Datei als Sicherungskopie für die spätere Weiterbearbeitung durch Anklicken des Buttons „Speichern (XML)“ auf der linken Seite von easy-Online anzulegen
  • Achten Sie auf die korrekte Angabe Ihres Beraterkennzeichens im Feld V05
Bildschirmfoto Beraterkennzeichen
  • Unter dem Register „Basisdaten“ sind Eingaben zu den Gesamtausgaben des Projektes erforderlich- Gegenüber der früheren Maske hat sich hier der Eingabeprozess deutlich vereinfacht. Unter „Berechnungsübersicht Finanzierung“ geben Sie nur noch den Betrag für die Gesamt-Netto-Kosten des Projektes ein:
Bildschirmfoto Finanzierungsübersicht

Welche Fördermodule gibt es und können diese miteinander kombiniert werden?

Die Beratungs- und zwingend auch Umsetzungsleistung erfolgt in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „IT-Sicherheit“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“.

Aufgrund der zentralen Bedeutung der IT-Sicherheit sind in diesem Kontext immer mindestens zwei Tagewerke zu vereinbaren – unabhängig von der Wahl und Kombination der Module.

Was kann beispielhaft im Modul „Digitalisierungsstrategie“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?

Förderfähig sind Beratungsleistungen, die der Ausarbeitung und Umsetzung einer unternehmensspezifischen Digitalisierungsstrategie dienen. Die Digitalisierungsstrategie zielt auf die Entwicklung neuer funktionsfähiger digitaler Geschäftsmodelle und -prozesse bzw. die Digitalisierung vorhandener Geschäftsmodelle und -prozesse. Sie kann dabei Themen wie die Einführung neuer innovativer Verfahren oder Technologien, (Kommunikations-)Prozesse, Dienstleistungen oder den Umgang mit Daten aufgreifen. Die Beratung darf nicht auf die Einführung eines spezifischen Produkts ausgerichtet sein.

Bedürfnisse der Kunden des zu begünstigenden Unternehmens sind ebenso zu betrachten wie Fragen der Machbarkeit, Risikoeinschätzung und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei der Durchführung der Beratung sollten insbesondere agile und ko-kreative Methoden zum Einsatz kommen.

Was kann beispielhaft im Modul „IT-Sicherheit“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?

Alle Beratungs- und Umsetzungsmaßnahmen, die der IT-Sicherheit dienen, sind förderfähig. Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die qualifizierte Beratung von KMU und Handwerk zur Verbesserung ihres IT-Sicherheitsniveaus und des Datenschutzes. In die Beratung von KMU in diesem Modul sollen Maßnahmen zur Verfolgung der allgemein anerkannten Schutzziele wie Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Verbindlichkeit in die betrieblichen Abläufe und Geschäftsprozesse integriert werden. Dies erfolgt nach einer Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten digitalen Maßnahmen/betrieblichen IKT-Infrastruktur für digitale Geschäftsabläufe und -modelle (z.B. in Form eines KMU-gerechten Audits).

Was kann beispielhaft im Modul „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?

Mit Hilfe dieses Moduls sollen die Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig bzw. medienbruchfrei durch die Einführung sicherer elektronischer, möglichst mobiler, Prozesse digitalisiert werden.

Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die Beratung in Bezug auf die Einführung entsprechender e-Business-Software-Lösungen einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern. Es ist auch eine Beratung zu Teilprozessen des Unternehmens möglich. Die Förderung umfasst die Konzeptionierung und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Unternehmen.

Weitere Beispiele für förderfähige und nicht-förderfähige Leistungen finden Sie im Förderkatalog.

Was kann beispielhaft im Modul „Datenkompetenz“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?

In diesem Modul werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen gefördert, mit denen KMU eine aktive Beteiligung an der sich entwickelnden Datenökonomie ermöglicht wird. Wo sinnvoll soll der potenzielle Nutzen aus der Verbindung eigener Daten mit externen Datenquellen einbezogen werden. Durch die Verbesserung der Datenkompetenz sollen Unternehmen befähigt werden, ihre Daten ökonomisch besser zu nutzen (primäre Selbstnutzung sowie sekundäre Nutzung durch Datenteilen).

Bei der Beratung sind rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen, da die verantwortungsvolle Nutzung von Daten ein hohes Informationssicherheitsniveau voraussetzt. Die Sensibilität des Unternehmens für die Nutzung auch künftiger Künstlicher Intelligenz (KI)-relevanter Daten soll gesteigert werden.

Weitere Beispiele für förderfähige und nicht-förderfähige Leistungen finden Sie im Förderkatalog.

Was kann beispielhaft im Modul „Digitale Markterschließung“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?

Das Ziel dieses Moduls ist eine Beratung zu den vielfältigen Aspekten eines professionellen Online-Marketings. Mit der Unterstützung durch externe Beratungsunternehmen soll in der Regel die Onlinepräsenz professionalisiert werden, um den Umsatz zu steigern und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des begünstigten Unternehmens national und international zu erhalten und zu erhöhen. Ausgeschlossen sind die Förderung des erstmaligen Aufbaus und der Anpassung einer bestehenden Webseite.

Neben der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie sollen die dort entwickelten Maßnahmen begleitend durch einen Berater umgesetzt werden.

Weitere Beispiele für förderfähige und nicht-förderfähige Leistungen finden Sie im Förderkatalog.

Kann ein Projekt bereits beantragt werden, obwohl der Umfang des Vorhabens noch nicht final definiert ist?

Es besteht die Möglichkeit der Antragseinreichung eines nur aus einer Potenzialanalyse bestehenden Vorhabens. Dieses ergebnisoffene Vorhaben, welches per Änderungsantrag später konkretisiert wird, ermöglicht einen Flexibilitätsrahmen und ggf. eine Beschleunigung des Projektbeginns.

Was ist unter dem Ausschluss der Erstellung und Optimierung von Webseiten zu verstehen? Welche Inhalte sind in diesem Kontext förderfähig und welche nicht?

Gemäß Ziffer 2.2.5 der go-digital-Richtlinie ist „die Förderung des erstmaligen Aufbaus und der Anpassung einer bestehenden Webseite“ von einer Förderung ausgeschlossen. Tätigkeiten, deren Ziel die Entwicklung/Verbesserung von Webseiten oder Webshops sind, werden im Förderumfang nicht berücksichtigt und entsprechend gekürzt.

Weiterhin förderfähig sind sämtliche mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Die Erstellung von Landing-Pages, Content-Optimierungen, internes Linkbuilding oder auch Optimierungen im Bereich Pagespeed sind nur im direkten Kontext von SEO-Maßnahmen zu sehen und entsprechend weiterhin förderfähig. Die Einordnung in SEO ist im Antrag eindeutig darzustellen.

Ebenso ist die Rolle von Front-Ends bei Tätigkeiten innerhalb anderer Module zu berücksichtigen. Webapplikationen können in den Modulen 3 und 4 für eine Realisierung des anvisierten Projekts notwendig und damit förderfähig sein, beispielsweise bei der Anbindung eines Webshops an ein ERP-System. Diese Notwendigkeit ist im Beratungsvertrag eindeutig darzustellen.

Welche Besonderheit muss bei ausschließlicher Beratung in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“ beachtet werden?

Sofern ausschließlich in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“ beraten / umgesetzt wird, sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit vorzusehen.

Sofern das Beratungsunternehmen für „IT-Sicherheit“ autorisiert ist, kann diese Beratung unmittelbar durch dieses Unternehmen erfolgen. Ansonsten muss die Beratung durch einen sachverständigen Dritten (ein für IT-Sicherheit autorisiertes Beratungsunternehmen oder eine Forschungseinrichtung) realisiert werden.

Können auch Drittleister (sachverständige Dritte) in die Beratung eingebunden werden?

Die Beratungs- und Umsetzungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann zur Unterstützung in der Umsetzungsphase in Ausnahmefällen ein sachverständiger Dritter – Expertin oder Experte für die jeweilige Aufgabenstellung, ein anderes autorisiertes Beratungsunternehmens oder eine Fachanwaltskanzlei herangezogen werden, wenn dieser über eine zusätzliche Kompetenz verfügt, welche über die allgemeinen Autorisierungsanforderungen hinausgeht, im Beratungsunternehmen nicht vorliegt und für die Projektzielerreichung zwingend erforderlich ist. Der Einsatz des sachverständigen Dritten ist bei der Antragstellung detailliert anzuzeigen und klar zur Leistung und den Kosten des autorisierten Beratungsunternehmens abzugrenzen. Dies gilt auch für die Darstellung im Verwendungsnachweis.

Wie viele Beratertage können in welcher Kombination der Module gefördert werden?  

Die maximal möglichen 30 Beratertage können auf ein oder mehrere Module verteilt werden, mit folgenden Einschränkungen:

  • bis zu drei Beratertage für eine Potenzialanalyse und Grobkonzeptionierung, sofern beantragt
  • bis zu sechs Beratertage für sachverständige Dritte in der Umsetzungsphase
  • sowie mindestens zwei Beratertage für IT-Sicherheit*

*Sollte nur „Digitalisierungsstrategien“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ oder „Digitale Markterschließung“ gewählt werden, so sind zwingend mindestens zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Ist das autorisierte Beratungsunternehmen für dieses Modul autorisiert, muss es diese Pflichtleistung selbst durchführen. Im anderen Fall muss ein für dieses Modul autorisierter, sachverständiger Dritter einbezogen werden. Die IT-Sicherheit-Pflichtberatung hat vorhabenbezogen zu erfolgen. Die individuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen des jeweiligen Vorhabens sind zu berücksichtigen. Allgemein übliche, nicht vorhabenbezogene Sicherheitsschulungen sind nicht ausreichend und nicht förderfähig.

Muss die Beratung immer mit der Potenzialanalyse beginnen?

Die Potenzialanalyse ist optional. Inhalte der Potenzialanalyse sind:

  • Fachliches Erstgespräch zur Bestandsaufnahme der Technologien und Prozesse in dem für das/die gewählte/n Modul/e relevanten Bereiche einschließlich einer kurzen Beschreibung des Ist-Zustandes.
  • Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils des Ist-Zustands im begünstigten Unternehmen hinsichtlich der für die gewählten Module relevanten Bereiche. Dazu zählen auch die Ermittlung des IT-Sicherheitsniveaus sowie die Leistungsfähigkeit und die Potenziale von Hard- und Software. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen.
  • Erstellung eines Umsetzungskonzepts einschließlich Aufwandsschätzung (Zeit und Kosten). Bestandteile sollen zudem eine qualitative und quantitative Schätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit und des Nutzens des Vorhabens für das begünstigte Unternehmen sein.

Wird die Potenzialanalyse innerhalb des Projekts durchgeführt, ist es verständlich, dass der Beratungsvertrag ggf. noch Unklarheiten beinhaltet und nicht abschließend konkret gestaltet werden kann. In diesem Fall ist es zulässig, im Beratungsvertrag lediglich die Potenzialanalyse darzustellen. Sollte sich im Zuge der Potenzialanalyse nachträglich der Bedarf für zusätzliche Beratertage, Zeitverschiebungen, inhaltliche Änderungen u. ä. ergeben, ist innerhalb der Laufzeit der Projektträger durch einen Änderungsantrag zu informieren. Siehe auch „Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten?“.

Was heißt hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutrale Beratung?

Das autorisierte Beratungsunternehmen muss eine Vielzahl von Lösungen beherrschen, um somit die für das begünstigte Unternehmen beste und günstigste Lösung zu finden und einzuführen. Dafür soll unter anderem das begünstigte Unternehmen über die Vor- und Nachteile der empfohlenen Produkte und Leistungen sowie über mögliche Alternativen unterrichtet werden. Die Abwicklung dieser Maßnahme soll vom begünstigten Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Das Vorhaben darf nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von (Software-)Produkten, Auftragsentwicklungen oder IT-Dienstleistungen ohne zugehörige Beratung, bzw. Wartungsverträge, Bereitstellung von Hosts, Clouds o. a. Abhängigkeitsleistungen des autorisierten Beratungsunternehmens an das begünstigte KMU stehen. Es ist sicherzustellen, dass die Beratungsleistung und Realisierung hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral erfolgt.

Welcher Beratertagessatz wird gefördert?

Es wird ein Beratertagessatz von maximal 1.100 Euro (ohne Umsatzsteuer) mit 50 Prozent gefördert. Gleicher Maximaltagessatz gilt auch bei der Hinzuziehung von sachverständigen Dritten. Beratertagessatz und Sachverständigentagessatz können sich unterscheiden.

Welcher Zeitrahmen ist für ein Beratungsprojekt vorgesehen?

Die Laufzeit eines Beratungsprojekts soll 6 Monate nicht übersteigen.

Welche Eigenbeteiligung muss vom beratenen Unternehmen geleistet werden?

Die Förderquote des Förderprogrammes liegt bei 50 Prozent auf die Netto-Ausgaben.

Berechnungsbeispiel:

15 Beratertage mit einem Tagessatz von 1.000 Euro ergeben 15.000 Euro Ausgaben netto und 17.850 Euro Gesamtausgaben einschließlich der Umsatzsteuer von 19 Prozent (2.850 Euro).

Die Förderung beträgt 50 % von 15.000 Euro = 7.500 Euro.

Somit beträgt die Eigenbeteiligung hier 10.350 Euro. Diese ist dem begünstigten Unternehmen unter Ausweisung der USt. (2.850 Euro) in Rechnung zu stellen.

In den Antragsformularen wird diese Berechnung automatisiert durchgeführt.

Die Eigenbeteiligung darf 20% des Vorjahresumsatzes des beratenen Unternehmens nicht übersteigen, um dieses finanziell nicht zu überlasten bzw. ein angemessenes Verhältnis von Geschäfts- und Beratungsumfang sicherzustellen. Ab 10 % sind ergänzende Erläuterungen zur Aufbringung des Eigenanteils unaufgefordert mit einzureichen. Die Ausfertigung dieser Erläuterungen obliegt dem Beratungsunternehmen.

Sind Teil- oder Ratenzahlung bei der Eigenbeteiligung möglich?

Die Eigenbeteiligung wird nach der Leistungserbringung in einem Gesamtbetrag fällig, eine Teil- oder Ratenzahlung ist nicht zulässig. Eine Prüfung mehrerer Belege ist nach der Richtlinie nicht vorgesehen.

Wie oft kann ein Förderantrag für ein Unternehmen gestellt werden?

Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann zwei Jahre nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist das Ausstellungsdatum der De-minimis-Bescheinigung) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen.

Wie viele Förderanträge kann ein Beratungsunternehmen in einem Kalenderjahr einreichen?

Indirekt bemisst sich die Zahl auf Basis der Leistungsfähigkeit (siehe weiter unten) und auf Basis von Abschnitt 3.1.5 der go-digital-Richtlinie. So kann ein Beratungsunternehmen maximal 30 Prozent seines Vorjahresumsatzes bzw. nicht mehr als 300.000 Euro Fördermittel pro Jahr bewilligt bekommen. Beratungsunternehmen haben im Vorfeld vor der Antragseinreichung die Sinnhaftigkeit einer weiteren Antragseinreichung zu prüfen, wenn entweder schon ein Großteil dieses Kontingents gebucht ist oder schon viele Anträge eingereicht, aber noch nicht abgeschlossen bearbeitet wurden.

Was ist die De-minimis-Regelung?

  1. Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis Verfahrens abgewickelt wird.
    Nach der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 €). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des zu beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm go-digital angegeben werden.
    (Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)).
  2. Das begünstige Unternehmen erhält nach Prüfung des Verwendungsnachweises im Rahmen von go-digital eine De-minimis-Bescheinigung.

Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten?

Jegliche Form von Projektänderung ist grundsätzlich innerhalb des zuvor bewilligten Projektzeitraums schriftlich beim mit der Fördermaßnahme betrauten Projektträger zu beantragen. Wir empfehlen Ihnen, den Projektzeitraum kalendarisch und mit etwas Spielraum zu planen, um den administrativen Aufwand im Bedarfsfall möglichst gering zu halten.

Das Projekt wurde (erfolgreich) abgeschlossen. Welche Fristen und Anforderungen gelten zur Einreichung der zugehörigen Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis)?

Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Projekts auf einem vom Projektträger bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich).

Bei der Rechnungsstellung ist auf den gemäß § 14 UStG vorgeschriebenen und im Geschäftsverkehr üblichen Inhalt einer Rechnung zu achten. Der Bezug zum geförderten Projekt, Leistungsinhalt, Leistungszeitraum ist herzustellen. Grundlage für die Rechnungslegung bildet der Beratungsvertrag inklusive Projektplan, in diesem Detaillierungsgrad sollte auch die Rechnungslegung erfolgen.

Gemäß 6.1.3. der Richtlinie ist die gesamte erbrachte Beratungsleistung als Umsatz beim Beratungsunternehmen mit dem geltenden Umsatzsteuersatz zur versteuern.

Ein Projektabschluss ohne den Nachweis der Erbringung der IT-Sicherheitsleistungen (Rechnung und Kontoauszug) wird rückwirkend förderunfähig und die bewilligte Zuwendung wird für das gesamte Projekt zurückgezogen.

3.   Fragen zur Autorisierung

Welche Kriterien muss ein Beratungsunternehmen für eine Autorisierung im Förderprogramm go-digital erfüllen?

  • Nachweis einer wirtschaftlichen Stabilität für die letzten zwei Rechnungsjahre.
  • Das Beratungsunternehmen muss einen Firmensitz in Deutschland haben.
  • mindestens zwei festangestellte Beschäftigte (einschließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des Beratungsunternehmens). Grundsätzlich sollen es zwei Vollzeitäquivalente (VZÄ) sein. In Ausnahmefällen können weniger als zwei VZÄ akzeptiert werden, wenn die Arbeitszeit jedes Mitarbeitenden mindestens eine Halbzeitstelle umfasst und das Tätigkeitsfeld im Kontext direkter Beratungstätigkeiten oder projektbegleitender Tätigkeiten (wie z.B. der Arbeit im Backoffice) steht. Diese Kriterien sind über den Arbeitsvertrag nachzuweisen.
  • Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Beratungsunternehmen sollen nicht mehr als 30% ihres Vorjahresumsatzes über Zuwendungen aus go-digital realisieren. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass mindestens ein volles Beratungsprojekt (Zuwendung: 16.500 Euro) durchgeführt werden können muss. Dies ergibt einen Mindestumsatz im Vorjahr i. H. v. 55.000 Euro. Ohne nachgewiesenen Vorjahresumsatz, bspw. bei frisch gegründeten Unternehmen kann keine Autorisierung erfolgen.
  • Nachweis der fachlichen Expertise durch mindestens drei Referenzprojekte pro beantragtem Modul, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen und abgeschlossen sind.
  • Bei der Darstellung der Referenzprojekte müssen die einzelnen Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Projekten deutlich und untersetzt dargestellt werden. Das betrifft die Darstellung, welche Maßnahmen wurden umgesetzt, welche Software wurde dazu verwendet, was ist der innovative Mehrwert für das begünstigte Unternehmen und welche Schulungsmaßnahmen wurden für die Mitarbeiter des zu beratenden Unternehmen durchgeführt, damit die durchgeführten Maßnahmen künftig selbständig fortgeführt werden können. Hierbei achten Sie bitte auf die gute Beschreibung der Beratungsleistungen mit Bezug zu den Unternehmenssituationen und die darauffolgenden Umsetzungsleistungen. Diese Referenzprojekte stellen Ihren Qualifikationsnachweis dar. Prüfen Sie Ihre Beschreibung auf Aussagefähigkeit unter dem Gesichtspunkt, ob Sie sich aus den gegebenen Informationen wirklich selbst autorisieren würden.
  • Darüber hinaus müssen die Projekte in der Zielgruppe von go-digital durchgeführt worden sein. D.h. in KMU <100 MA der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit einer Bilanz- oder Umsatzsumme < 20 Mio. Euro.
  • Gewähr einer wettbewerbsneutralen Beratung (siehe Frage: „Was heißt wettbewerbsneutrale Beratung?“)
  • Um nach dem Stand der Technik wirksame Lösungen anbieten zu können, bedarf es regelmäßiger Lern- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zu benennen sind.
  • Anerkennung und Erfüllung von Qualitätsstandards. Wird im Antrag mit der Unterschrift bestätigt.
  • Verpflichtende Teilnahme an Beraterschulungen. Diese werden im Anschluss an die Autorisierung über eine Web-Anwendung zur Verfügung gestellt.
  • Im Rahmen der digitalen Antragstellung für Autorisierung und Vorhabenförderung muss das Beratungsunternehmen die Unterlagen entsprechend der geltenden Vorgaben rechtssicher digital einreichen können. Dazu kann beispielsweise die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

Welche Voraussetzungen werden an die Beraterinnen und Berater des Unternehmens gestellt?

Der Antragsteller bestätigt im Antrag, dass die Beraterinnen und Berater bei dem Unternehmen sozialversicherungspflichtig angestellt bzw. Inhaber / Gesellschafter sind. Die Zusammenarbeit mit Freelancern oder anderen Unternehmen bei den Projekten ist nicht gestattet. Die Ausnahme bildet hier die Beauftragung eines Drittleisters im Zusammenhang mit der IT-Pflichtberatung.

Kann eine Autorisierung erlöschen oder vorzeitig zurückgenommen werden?

Die Autorisierung erlischt automatisch mit dem Außerkrafttreten der Förderrichtlinie. Ebenfalls erlischt die Autorisierung, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Projektantrag bewilligt werden kann. Die Autorisierung kann vorzeitig beendet oder zurückgenommen werden, wenn wiederholt erhebliche Mängel (insbesondere Qualitätsmängel in den Unterlagen oder im Beratungsablauf) auftreten, die durch das autorisierte Beratungsunternehmen zu verantworten sind oder die Autorisierungskriterien gemäß geltender Förderrichtlinie nicht mehr erfüllt werden.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Autorisierung. Auch bei nicht identitätswahrender Rechtsnachfolge erlischt die Autorisierung.

Welche Qualitätsansprüche werden an das Beratungsunternehmen gestellt?

Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards und Normen wie den BSI IT-Grundschutz sowie ISO 27001 anerkennen, sich an ihnen orientieren, für deren grundsätzliche Einhaltung bürgen und sich darüber hinaus in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung im Förderprogramm umzusetzen beziehungsweise weiterzuentwickeln. Dies wird mit Unterschrift im Antrag bestätigt.

Ist es möglich, Module nachträglich zu autorisieren?

Für die Nachautorisierung steht im Downloadbereich ein Formular zur Verfügung. Neben der Angabe des Beraterkennzeichens ist es besonders wichtig, mit den entsprechenden Referenzprojekten den Nachweis der Qualifikation für das ausgewählte Modul bzw. Zusatzmodul zu erbringen. Anträge auf Nachautorisierung können nur nach einem entsprechenden Aufruf innerhalb des benannten Zeitfensters eingereicht werden.