Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt Öffentliche Forschung - Weiterentwicklung von Erfindungen

Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung ist bereits erfolgt, wobei der Anteil öffentlicher Schutzrechtsinhaber mehr als 50 % betragen muss.

Es liegt eine positive Bewertung der Erfindung bzgl. Verwertbarkeit sowie eine fachliche und betriebswirtschaftliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben durch einen bereits in die Verwertungsförderung eingebundenen qualifizierten externen Dienstleister vor.

Die schutzrechtlich gesicherten FuE-Ergebnisse befinden sich in der aktiven Verwertung durch einen in die Verwertungsförderung eingebundenen qualifizierten externen Dienstleister. Aktive Verwertung heißt, dass der externe Dienstleister im Rahmen des LP 5 von der Einrichtung beauftragt ist, Verwertungsmöglichkeiten für das Schutzrecht zu suchen.

Zum Zeitpunkt der Bewilligung darf keine vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte an einem Schutzrecht vom Antragsteller auf eine "andere Partei" erfolgt sein oder der Verwertungsweg der Erfindung durch eine vertraglich fixierte Regelung vorgegeben sein.

Die Antragstellung muss für den nicht-wirtschaftlichen Bereich erfolgen (s. Nr. 2.1.1 des Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
GTI 2 -Technologietransfer-
Lützowstraße 109
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