Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt Öffentliche Forschung - Weiterentwicklung von Erfindungen
- Wer ist antragsberechtigt?
- Was kann im Rahmen des Vorhabens gefördert werden?
- Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wie wird ein Antrag gestellt?
- Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
- Welche inhaltlichen Aspekte müssen in der Vorhabenbeschreibung dargestellt werden?
- Was muss speziell bei Vorhaben aus dem Bereich der Lebenswissenschaften beachtet werden?
- Welche Laufzeit (Bewilligungszeitraum) kann beantragt werden?
- Welche Zuwendungssumme kann beantragt werden und wie hoch ist die Förderquote?
- Wann reduziert sich die Bemessungsgrundlage/ Förderhöhe?
- Welche Möglichkeiten bestehen, die erforderliche Kofinanzierung einzubringen?
- Welche Ausgaben sind förderfähig?
- Sind innerbetriebliche Leistungen förderfähig/zuwendungsfähig?
- Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?
- Wie viele Anträge können pro Jahr insgesamt gestellt werden und ist es möglich pro Einrichtung mehrere Anträge zu stellen?
- Wer ist Ansprechpartner für Fragen, die im Rahmen der Antragstellung bzw. des Bewilligungsverfahrens auftreten?
Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung ist bereits erfolgt, wobei der Anteil öffentlicher Schutzrechtsinhaber mehr als 50 % betragen muss.
Es liegt eine positive Bewertung der Erfindung bzgl. Verwertbarkeit sowie eine fachliche und betriebswirtschaftliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben durch einen bereits in die Verwertungsförderung eingebundenen qualifizierten externen Dienstleister vor.
Die schutzrechtlich gesicherten FuE-Ergebnisse befinden sich in der aktiven Verwertung durch einen in die Verwertungsförderung eingebundenen qualifizierten externen Dienstleister. Aktive Verwertung heißt, dass der externe Dienstleister im Rahmen des LP 5 von der Einrichtung beauftragt ist, Verwertungsmöglichkeiten für das Schutzrecht zu suchen.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung darf keine vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte an einem Schutzrecht vom Antragsteller auf eine "andere Partei" erfolgt sein oder der Verwertungsweg der Erfindung durch eine vertraglich fixierte Regelung vorgegeben sein.
Die Antragstellung muss für den nicht-wirtschaftlichen Bereich erfolgen (s. Nr. 2.1.1 des Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
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