Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt Öffentliche Forschung - Verwertungsförderung

Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?

Ab dem ersten Tag des im Zuwendungsbescheid vermerkten Bewilligungszeitraums kann mit dem Vorhaben begonnen und Aufträge vergeben werden.

Sollte vor Bewilligung eine unverbindliche Inaussichtstellung (LOI) beantragt und genehmigt werden, gilt der in der LOI genannte Zeitpunkt als Vorhabenbeginn. In diesem Fall kann von diesem Datum an auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

Die weitere Betreuung von Erfindungen/Schutzrechten aus den vorangegangenen SIGNO-/WIPANO Förderung gilt in diesem Zusammenhang nicht als Vorhabenbeginn.

Wichtig ist, dass seitens der Dienstleister/ Patentanwälte Schlussrechnungen für die bis zum 31.12.2019 erbrachten Leistungen gestellt werden und spätestens mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind, um die vergangene WIPANO-Förderphase 2018-2019 korrekt abschließen zu können. Rechnungen, die förderphasenübergreifende Leistungen enthalten, können nicht anerkannt werden.

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
GTI 2 -Technologietransfer-
Lützowstraße 109
10785 Berlin
E-Mail: wipano-ptj@fz-juelich.de
Tel.: +4930/ 20199-535
Fax: +4930/ 20199-470