Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt Öffentliche Forschung - Verwertungsförderung
- Wer ist antragsberechtigt?
- Was kann im Rahmen des Vorhabens gefördert werden?
- Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wie wird ein Antrag gestellt?
- Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
- Was ist bei der Kalkulation zu beachten?
- Welche inhaltlichen Aspekte müssen in der Vorhabenbeschreibung dargestellt werden?
- Wo reiche ich die schriftliche Version des Antrags ein?
- Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
- Welche Zuwendungssumme kann beantragt werden und wie hoch ist die Förderquote?
- Wann reduziert sich die Bemessungsgrundlage/Förderhöhe?
- Welche Möglichkeiten bestehen, die erforderliche Kofinanzierung für das Leistungspaket LP 4 (Anteilsfinanzierung Patentierungshilfen) einzubringen?
- Welche Ausgaben sind förderfähig?
- Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?
- Wer ist Ansprechpartner für Fragen, die im Rahmen der Antragstellung bzw. des Bewilligungsverfahrens auftreten?
Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
Ab dem ersten Tag des im Zuwendungsbescheid vermerkten Bewilligungszeitraums kann mit dem Vorhaben begonnen und Aufträge vergeben werden.
Sollte vor Bewilligung eine unverbindliche Inaussichtstellung (LOI) beantragt und genehmigt werden, gilt der in der LOI genannte Zeitpunkt als Vorhabenbeginn. In diesem Fall kann von diesem Datum an auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
Die weitere Betreuung von Erfindungen/Schutzrechten aus den vorangegangenen SIGNO-/WIPANO Förderung gilt in diesem Zusammenhang nicht als Vorhabenbeginn.
Wichtig ist, dass seitens der Dienstleister/ Patentanwälte Schlussrechnungen für die bis zum 31.12.2019 erbrachten Leistungen gestellt werden und spätestens mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind, um die vergangene WIPANO-Förderphase 2018-2019 korrekt abschließen zu können. Rechnungen, die förderphasenübergreifende Leistungen enthalten, können nicht anerkannt werden.
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